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Statuten der Schützengesellschaft in Aesch 1864
Statuten
der Schützengesellschaft in Aesch 1864 § 1. Die Gesellschaft bezweckt das Schützenwesen in hiesiger Gegend möglichst zu heben; den Gebrauch und die Behandlung der gezogenen Handfeuerwaffen volksthümlich zu machen und im Vereinsleben den Sinn für schweizerische Nationalität möglichst zu fördern. § 2. Als Mitglied kann
in die Gesellschaft aufgenommen werden: § 3. Nichtmitglieder die zum dritten Male als Schützen auf dem Schiessplatze erscheinen, können angehalten werden sich bei der Gesellschaft als Mitglieder zu melden oder den Schießplatz zu meiden. § 4. Zur Aufnahme in den Verein ist erforderlich das absolute Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder in einer obligatorischen Sitzung der Gesellschaft, oder auf dem Schießstande, wenn der Vorstand und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Aufgenommene hat seinen Beitritt mit seiner Namensunterschrift zu bestätigen und erklärt dadurch die Annahme der Statuten, sowie getreue und kräftige Unterstützung des Vereins. § 5. 1., Jedes Mitglied
zahlt ein Eintrittsgeld von zehn Franken und § 6. Laufende Kosten werden
getilgt: § 7. Die Anzahl der obligatorischen Schießtage ist jährlich auf sechs festgesetzt. Dieselben werden bestimmt in der ersten Frühlingssitzung des Vereins. Während des Sommers ist jeden Sonntag wenigstens eine Scheibe den Mitgliedern zu Schießübungen zu öffnen; jedoch haben alsdann die betreffenden Schützen an Zwischen - Sonn - oder Feiertagen Zeiger und Abläuter - überhaupt die dadurch verursachten Kosten - selbst zu zahlen und der Rest bleibt ganz zu ihrer Verfügung. § 8. Die
obligatorischen Schießübungen beginnen jedes Jahr mit dem zweiten
Maisonntag. An den obligatorischen Schießtagen werden durch die
Gesellschaft mindestens Fr. 10 - für Gaben verwendet. Marken werden
alsdann ausgegeben zu 5 bis 10 Centimes das Stück. Nach Bezahlung
der Zeiger und Abläuter soll jedesmal wenigstens ein Fünftheil
der Einnahmen der Gesellschaftskasse zufallen. § 9. Zu sämmtlichen Beschlüssen müssen wenigstens fünf Mitglieder an obligatorischen Sitzungen anwesend sein und es entscheidet das absolute Mehr. Die abwesenden Mitglieder haben sich dem Mehrheitsbeschluss zu unterziehen. § 10. Die Gesellschaft
wählt an der Frühlings-Schützen-gemeinde für ein Jahr
und in geheimer Abstimmung den Vorstand, dem die Leitung der Geschäfte
übertragen ist. Derselbe besteht aus: § 11. 1., Der Präsident
leitet die Gesellschaft, ordnet die Versammlungen, controliert die Mitglieder
und Angestellten, vertritt die Gesellschaft nach Außen, empfängt
und versendet Einladungen, Pläne und Gaben, überwacht die Statutenhandhabung
und verwahrt das Protokoll. Ihm ist zu jederzeit die Einsicht der Kasse
und Buchführung erlaubt und anbefohlen. § 12. Die Schützengemeinde
versammelt sich ordentlicher Weise jährlich zwei Mal und zwar jeweilen
im Laufe des Monats Merz, wo folgende Geschäfte behandelt werden: § 13. Ein Zeiger besorgt den Weibeldienst gegen Bezahlung aus der Vereinskasse. Die Bekanntmachungen der Schieß- & Sitzungstage sollen jedem Mitgliede besonders angezeigt werden. § 14 Strafbestimmungen: § 15. Der freiwillige Austritt aus der Gesellschaft kann nur durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten geschehen und wenn der Betreffende allen Verpflichtungen nachgekommen ist. Austretende verzichten auf alle Ansprüche an das Vermögen der Gesellschaft. Bei Passiva schulden sie verhältnismässig ihren Theil und konnen dafür belangt werden. § 16. Gesellschaftsmitglieder die sich wiederholte Uebertretungen der Ordnung schuldig machen, sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzen oder anderweitige grobe Vergehen sich zu schulden kommen lassen, können durch Gesellschaftsbeschluss ausgeschlossen werden. § 17. Ehrenmitglieder
können aufgenommen werden auf Antrag des Vorstandes in einer obligatorischen
Sitzung des Vereins und durch das absolute Mehr der Stimmenden. Dieselben
können an allen Schießübungen wie die Aktivmitglieder
theilnehmen, haben berathende Stimme in den Sitzungen aber kein Stimmrecht.
Eintritts- Unterhaltungsgelder und Bußen können denselben nicht
auferlegt werden. § 18. Im Falle einer allgemeinen Auflösung der Gesellschaft soll das sämmtliche Aktiv-Vermögen nach Tilgung aller Schulden der basellandschäftlichen Hypothekenbank zur getreuen Verwaltung im Intresse der Schützengesellschaft in Aesch abgegeben werden, bis dass sich wieder am gleichen Orte eine neue Schützengesellschaft bildet, welch letzere dann das Recht hat das besagte Kapital sammt Zinsen zurückzuverlangen; jedoch nie und zu keinem andern Zwecke, nämlich: "zur Gründung und Unterhaltung der Schützengesellschaft Aesch. Wenn sich aber innert der Frist von zehn Jahren keine neue Gesellschaft bildet, so soll nach Verfluß dieser Zeit das Kapital sammt Zins dem Armenfond von Aesch zufallen. § 19 . Ist die Gesellschaft auf weniger als fünf Mitglieder zusammengeschlolzen, so hat der Gemeinderath von Aesch das Recht, dieselbe als aufgelöst zu erklären und mit dem vorhanden Vermögen laut dem §18 zu verfahren. § 20. Die Statuten können revidirt werden sobald zwei Drittheil der Stimmen der anwesenden Gesellschaftsmitglieder es verlangen; jedoch darf der § 18 nie abgeändert oder aus den Statuten gestrichen werden. Also beschlossen von der Hauptversammlung der Schützengesellschaft von Aesch den 24ten April 1864 Namens der Schützengesellschaft Die neu
konstituirte hiesige Schützemgesellschaft stellt das Gesuch, die
Gemeinde möchte ihr auf dem Neubüntengwidem einen Schiessplatz,
und nebst diesem, noch für das Schützenhäuschen, das erforderliche
Bauholz unentgeltlich verabfolgen lassen. für getreuen
Auszug
gegeben von der Feldschützen-Gesellschaft Aesch, ihrem werthen Mitbürger Herrn
Oberst J. von Blarer In Anerkennung der
Verdienste um das Hochachtungsvollst
grüssen Namens der Feldschützengesellschaft legalisiert
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