- Statuten der Schützengesellschaft in Aesch 1864
- Auszug aus dem Gemeindeversammlungsprotokoll 1864
- Ehren-Act 1865


 

 

Statuten der Schützengesellschaft in Aesch 1864

§ 1.

Die Gesellschaft bezweckt das Schützenwesen in hiesiger Gegend möglichst zu heben; den Gebrauch und die Behandlung der gezogenen Handfeuerwaffen volksthümlich zu machen und im Vereinsleben den Sinn für schweizerische Nationalität möglichst zu fördern.

§ 2.

Als Mitglied kann in die Gesellschaft aufgenommen werden:
1., Jeder ehrenfähige Schweizerbürger der das 16te Altersjahr zurückgelegt hat.
2., Auch ehrenfähige Ausländer, die in der Schweiz wohnen, können durch Abstimmung in die Gesellschaft aufgenommen werden, haben aber kein Recht auf Staatsbeiträge.

§ 3.

Nichtmitglieder die zum dritten Male als Schützen auf dem Schiessplatze erscheinen, können angehalten werden sich bei der Gesellschaft als Mitglieder zu melden oder den Schießplatz zu meiden.

§ 4.

Zur Aufnahme in den Verein ist erforderlich das absolute Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder in einer obligatorischen Sitzung der Gesellschaft, oder auf dem Schießstande, wenn der Vorstand und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Aufgenommene hat seinen Beitritt mit seiner Namensunterschrift zu bestätigen und erklärt dadurch die Annahme der Statuten, sowie getreue und kräftige Unterstützung des Vereins.

§ 5.

1., Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld von zehn Franken und
2., Ein jährliches Unterhaltungsgeld von zwei Franken.
Diese Beiträge sollen zum Bau- und Unterhaltungskosten des Schützen- und Scheibenhauses verwendet werden.

§ 6.

Laufende Kosten werden getilgt:
1., durch jeweilig zu bestimmende Beischüsse der Gesellschaftsmitglieder,
2., durch 1/5 der Einnahmen von Markengelder an Schießtagen,
3., durch Bußen,
4., durch allfällige Schenkungen und unvorhergesehene Einkünfte.

§ 7.

Die Anzahl der obligatorischen Schießtage ist jährlich auf sechs festgesetzt. Dieselben werden bestimmt in der ersten Frühlingssitzung des Vereins. Während des Sommers ist jeden Sonntag wenigstens eine Scheibe den Mitgliedern zu Schießübungen zu öffnen; jedoch haben alsdann die betreffenden Schützen an Zwischen - Sonn - oder Feiertagen Zeiger und Abläuter - überhaupt die dadurch verursachten Kosten - selbst zu zahlen und der Rest bleibt ganz zu ihrer Verfügung.

§ 8.

Die obligatorischen Schießübungen beginnen jedes Jahr mit dem zweiten Maisonntag. An den obligatorischen Schießtagen werden durch die Gesellschaft mindestens Fr. 10 - für Gaben verwendet. Marken werden alsdann ausgegeben zu 5 bis 10 Centimes das Stück. Nach Bezahlung der Zeiger und Abläuter soll jedesmal wenigstens ein Fünftheil der Einnahmen der Gesellschaftskasse zufallen.

§ 9.

Zu sämmtlichen Beschlüssen müssen wenigstens fünf Mitglieder an obligatorischen Sitzungen anwesend sein und es entscheidet das absolute Mehr. Die abwesenden Mitglieder haben sich dem Mehrheitsbeschluss zu unterziehen.

§ 10.

Die Gesellschaft wählt an der Frühlings-Schützen-gemeinde für ein Jahr und in geheimer Abstimmung den Vorstand, dem die Leitung der Geschäfte übertragen ist. Derselbe besteht aus:
1., einem Präsidenten
2., einem Schützenmeister
3., einem Kassier.

§ 11.

1., Der Präsident leitet die Gesellschaft, ordnet die Versammlungen, controliert die Mitglieder und Angestellten, vertritt die Gesellschaft nach Außen, empfängt und versendet Einladungen, Pläne und Gaben, überwacht die Statutenhandhabung und verwahrt das Protokoll. Ihm ist zu jederzeit die Einsicht der Kasse und Buchführung erlaubt und anbefohlen.
2., Der Schützenmeister ist auch Vice-Präsident; er besorgt die Instandhaltung des Schützenhauses, der Scheiben und alle zu den Schießübungen nothwendigen und der Gesellschaft angehörende Gegenstände. Zeiger, Abläuter und Markensammler stehen unter seinen direkten Befehlen; er verwahrt auch die Schlüssel zum Schützen- und Scheibenhaus.
3., Der Kassier besorgt den Einzug, Cassa, Auszahlung und Buchführung.
Jedes in den Vorstand gewahlte Mitglied ist verpflichtet die auf ihn gefallene Wahl auf ein Jahr anzunehmen und ist für seine Pflichten verantwortlich.

§ 12.

Die Schützengemeinde versammelt sich ordentlicher Weise jährlich zwei Mal und zwar jeweilen im Laufe des Monats Merz, wo folgende Geschäfte behandelt werden:
1., Wahl des Vorstandes,
2., Bestimmung der obligatorischen Schießtage
3., Vorträge und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
4., Passation der Rechnung vom letzen Jahr und Berichterstattung.
Die zweite Sitzung in den ersten vierzehn Tagen nach dem Endschießen, welcher im Octobre stattzufinden hat.
Außerordentliche Versammlungen konnen stattfinden so oft als es der Präsident oder fünf Mitglieder der Gesellschaft verlangen.

§ 13.

Ein Zeiger besorgt den Weibeldienst gegen Bezahlung aus der Vereinskasse. Die Bekanntmachungen der Schieß- & Sitzungstage sollen jedem Mitgliede besonders angezeigt werden.

§ 14

Strafbestimmungen:
1., Wer an einer gebotenen Sammlung oder an einem obligatorischen Schießtage nicht erscheint, zahlt 50 Centimes. Als Entschuldigungsgrund wird nur Krankheit und Mititardienst angenommen.
2., Eine halbe Stunde Verspätung bei angesagtem Tage oder Zeit zahlt 10 Centimes.
3., Wer, wenn mehrere Scheiben aufgestellt sind, in eine andere als diejenige die ihm vom Stand aus bestimmte Scheibe schießt, zahlt 15 Centimes.
4., Fallen zwei Schüsse zugleich in eine Scheibe, so gilt der bessere Schuss und für den, der in die rechte Scheibe geschossen hat.
5., Jeder Schuss ist gültig sobald der Schütze angeschlagen oder das Geschoss vom Laden gehoben hat.
6., Wer Zündkapseln im Schützenstand auflegt oder losbrennt, bevor der Stutzer auf dem Laden liegt, zahlt 50 Centimes.
7., Wer ohne Erlaubniss des Vorstandes zu den Zeigern geht, zahlt 50 Centimes.
8., Allen Betrunkenen ist das Schießen untersagt.

§ 15.

Der freiwillige Austritt aus der Gesellschaft kann nur durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten geschehen und wenn der Betreffende allen Verpflichtungen nachgekommen ist. Austretende verzichten auf alle Ansprüche an das Vermögen der Gesellschaft. Bei Passiva schulden sie verhältnismässig ihren Theil und konnen dafür belangt werden.

§ 16.

Gesellschaftsmitglieder die sich wiederholte Uebertretungen der Ordnung schuldig machen, sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzen oder anderweitige grobe Vergehen sich zu schulden kommen lassen, können durch Gesellschaftsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 17.

Ehrenmitglieder können aufgenommen werden auf Antrag des Vorstandes in einer obligatorischen Sitzung des Vereins und durch das absolute Mehr der Stimmenden. Dieselben können an allen Schießübungen wie die Aktivmitglieder theilnehmen, haben berathende Stimme in den Sitzungen aber kein Stimmrecht. Eintritts- Unterhaltungsgelder und Bußen können denselben nicht auferlegt werden.

§ 18.

Im Falle einer allgemeinen Auflösung der Gesellschaft soll das sämmtliche Aktiv-Vermögen nach Tilgung aller Schulden der basellandschäftlichen Hypothekenbank zur getreuen Verwaltung im Intresse der Schützengesellschaft in Aesch abgegeben werden, bis dass sich wieder am gleichen Orte eine neue Schützengesellschaft bildet, welch letzere dann das Recht hat das besagte Kapital sammt Zinsen zurückzuverlangen; jedoch nie und zu keinem andern Zwecke, nämlich: "zur Gründung und Unterhaltung der Schützengesellschaft Aesch. Wenn sich aber innert der Frist von zehn Jahren keine neue Gesellschaft bildet, so soll nach Verfluß dieser Zeit das Kapital sammt Zins dem Armenfond von Aesch zufallen.

§ 19 .

Ist die Gesellschaft auf weniger als fünf Mitglieder zusammengeschlolzen, so hat der Gemeinderath von Aesch das Recht, dieselbe als aufgelöst zu erklären und mit dem vorhanden Vermögen laut dem §18 zu verfahren.

§ 20.

Die Statuten können revidirt werden sobald zwei Drittheil der Stimmen der anwesenden Gesellschaftsmitglieder es verlangen; jedoch darf der § 18 nie abgeändert oder aus den Statuten gestrichen werden.

Also beschlossen von der Hauptversammlung der Schützengesellschaft von Aesch den 24ten April 1864

Namens der Schützengesellschaft
Der Präsident:
F. Ryff
Der Schützenmeister:
Jakob Flury
Der Kassier:
J. J. Nebel

^ up



Auszug aus dem Gemeindeversammlungsprotokoll 1864

Die neu konstituirte hiesige Schützemgesellschaft stellt das Gesuch, die Gemeinde möchte ihr auf dem Neubüntengwidem einen Schiessplatz, und nebst diesem, noch für das Schützenhäuschen, das erforderliche Bauholz unentgeltlich verabfolgen lassen.
wird beschlossen:
Diesen projektirten Schiessplatz unentgeltlich
herzugeben, jedoch bleibt derselbe immerhin Eigen tum der Gemeinde und die Gesellschaft hat solchen nur bei Schiessübungen zu benutzen. Ebenso soll dieser Gesellschaft das nötige Holz für die Herstellung eines Schützenhäuschens aus dem Gemeindewald verabfolgt, der Gemeinderat wird jedoch bezeichnen welches zu diesem Zwecke gehauen werden darf, übrigens soll nach den § 18 u. 19 der Statuten der Schützengesellschaft verfahren werden.
für getreue Eintragung
sig. Max Schmidlin Präsident
Grundschr.
Jos. Häring

für getreuen Auszug
der Gemeindeschreiber
Ed. Häring

 

^ up



Ehren-Act 1865

gegeben von der Feldschützen-Gesellschaft Aesch, ihrem werthen Mitbürger

Herrn Oberst J. von Blarer

In Anerkennung der Verdienste um das
Schützenwesen in seiner Heimath und als Gründer
der ersten Schützengesellschaft in Aesch wird hiermit
Kund gethan, dass der jetzige Schützenverein den
Herrn Oberst "Jakob von Blarer" von hier
am heutigen Tage zum Ehrenmitgliede dieses
Vereins einstimmig erwählt hat.

Hochachtungsvollst grüssen
Aesch den 14.ten Mai 18hundertsechzig & fünf

Namens der Feldschützengesellschaft
der President: F. Ryff
der Cassier: J.J. Nebel
der Schützenmeister: Jakob Flury

legalisiert
Max Schmidlin
Präsident

 

^ up