Obli

Obligatorisches Programm
Schiesspflicht
Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen im Jahr nach Ab- solvierung der Rekrutenschule bis zum Ende des Jah- res vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung (SVO-VBS, Art. 9 Abs. 3).
Armeeangehörige, welche 2024 aus der Armee entlas- sen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig.
Schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Waffe. Die Übungen dürfen nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer ande- ren Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden (SVO-VBS, Art. 20 Abs. 1).
Die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht im WK ist nicht gestattet.
Mindestanforderungen
Die Schiesspflicht gilt als bestanden:
300 m: 42 Punkte, nicht mehr als drei Nuller; 25 m: 120 Punkte, nicht mehr als drei Nuller.
Wiederholungen (maximal 2) des obligatorischen Programms erfolgen mit Kaufmunition zu Lasten des Schützen.
Aufforderung Erfüllung Schiesspflicht
Schiesspflichtige Angehörige der Armee werden persönlich angeschrieben und zur Erfüllung der Schiesspflicht aufgefordert.
Schiesspflichtige, welche ohne PISA-Aufforderung er- scheinen, dürfen nicht abgewiesen werden.
Schiesspflichtige müssen sich mit einem amtlichen Aus- weis ausweisen können (SVO-VBS, Art. 25 Abs. 2).
Für Bundesübungen dürfen nur die amtlichen Standblatt- formulare verwendet werden (SVO-VBS, Art. 21).