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Statuten PDF

Aktuelle Version 2024

Statuten von 2012

Statuten vom Gründungsjahr 1864

Swiss Olympic Ethik Charta Statut

Statuten 2024

Einleitung

1. Der Schützenclub Aesch setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Schützenclub anerkennt die aktuelle Ethik-Charta des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern.

2. Der Schweizer Schiesssportverband SSV, seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle auf Seite 4 des Doping-Statuts von Swiss Olympic bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports genannten Personen unterstehen dem Doping- Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der Schützenclub sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem Verein angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

3. Die Mitglieder des Schützenclub Aesch kennen und beachten die dem Verein angepasste Datenschutzvereinbarung.

4. Information: Als Name steht Schützenklub auf der Vereinsfahne. In Anlehnung an die Bezeichnung des SSV und der SAT wird er in den Statuten Schützenclub genannt.

 

Die in diesem Dokument verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

I. Allgemeines

Artikel 1 – Name und Sitz

1 Unter dem Namen Schützenclub Aesch besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2 Der Schützenclub Aesch wurde am 24. April 1864 gegründet.

3 Sein Sitz ist in 4147 Aesch BL.

4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Artikel 2 – Zweck

1 Der Schützenclub verfolgt folgenden Zweck:

a) führt die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes durch;

b) fördert den Schiesssport und das Schützenwesen in seiner Gemeinde;

c) unterstützt Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Mitglieder und Interessierte;

d) organisiert Veranstaltungen, führt Schiessanlässe durch sowie nimmt mit seinen Mitgliedern an angebotenen Wettkämpfen teil;

e) bildet Jugendliche und Erwachsene in den vom Verein angebotenen Schiessdisziplinen aus;

f) koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Vereinsfunktionäre;

g) fördert die Kameradschaft und Geselligkeit und pflegt sein Kulturgut wie seine Traditionen;

h) nimmt die Interessen der Mitglieder in den übergeordneten Verbänden und Organisationen des Schiesswesens wahr.

2 Der Schützenklub erstellt zur Zweckerreichung Programme, Konzepte und Projekte und setzt diese zielgerichtet mit den für ihn geeigneten Massnahmen wie z.B. Reglementen, Verträgen und Beschlüssen um.

3 Zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen steht dem Schützenclub grundsätzlich die GSA Schürfeld zur Verfügung.

4 Er verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Erwirtschaftete Mittel werden im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt.

Artikel 3 – Zugehörigkeit

1 Schützenklub Aesch ist Mitglied:

a) des Schiesssportverbands Region Basel (SVRB);

b) des Bezirksschützenverbands Arlesheim (BSVA);

c) der USS Versicherung.

2 Unter der Vereinsnummer 1.13.0.01.003 ist der Verein auch indirektes Mitglied des Schweizerischen Schiesssportverbandes (SSV).

3 Unter Vorbehalt der Zustimmung der ihm übergeordneten Verbände kann sich der Schützenklub durch Beschluss weiteren Organisationen im Schiesssport anschliessen oder rechtlich Bindungen eingehen, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind.

4 Er anerkennt die Statuten, Reglemente, Ausführungsbestimmungen und Beschlüsse des SSV und unterstellt sich der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane.

5 Er anerkennt die Ethik-Charta von Swiss Olympic und setzt sich für deren Umsetzung bei allen seinen Sportanlässen und Mitgliedern ein.

6 Er unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Das Ethik-Statut ist für den Verein selbst, seine Mitarbeitenden, Gremien-Mitglieder, Funktionäre, Ehrenamtliche, Athleten, Coaches, Betreuer, Ärzte und Mitglieder verbindlich.

7 Mutmassliche Verstösse gegen die anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen und gegen das EthikStatut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen die anwendbaren DopingBestimmungen und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen Internationalen Verbandes oder die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Entscheide der Disziplinarkammer des Schweizer Sports können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.

8 Er unterstützt die Dopingprävention und -bekämpfung gemäss dem Doping-Statut von Anti-Doping Schweiz und Swiss Olympic sich setzt sich für deren Einhaltung bei allen seinen Sportanlässen und Mitgliedern ein.

9 Er führt ein Mitglieder- und Funktionärsverzeichnis gemäss Vorgaben des SSV und stellt dies auch für die eigenen Mitglieder sicher.

10 Er stellt den Versicherungsschutzes gemäss Vorgaben der USS-Versicherung für sich und seine eigenen Mitglieder sicher.

II. Mitgliedschaft

Artikel 4 – Mitgliederkategorien

1 Der Schützenclub kennt folgende Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglied; b) Passivmitglied; c) Ehrenmitglied.

2 Die Mitglieder dieser Kategorien verfügen über unterschiedliche in diesen Statuten festgelegte Rechte und Pflichten.

3 Der Vorstand kann zusätzliche Rechte und Pflichten in Reglementen für die einzelnen Mitgliederkategorien begründen. Diese Reglemente sind auf der Vereinswebsite zu publizieren.

4 Der Verein hat im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Statuten die im Anhang aufgeführten Personen als Mitglieder der verschiedenen Kategorien aufgenommen und anerkannt.

 

Artikel 5 – Gemeinsame Bestimmungen

1 Alle Vereinsmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (aktiv und passiv) sind obligatorisch in der Verbandsund Vereins- Administration (VVA) gemäss den SSV-Vorgaben zu registrieren und durch den Verein bei der Genossenschaft USS-Versicherungen zu versichern.

2 Mit der Mitgliedschaft unterstellt sich jedes Vereinsmitglied den Statuten, Reglementen und Ausführungsbestimmungen dieses Vereins und anerkennt die Beschlüsse der Vereinsorgane. Gleichzeitig anwendbar ist das Regelwerk der diesem Verein übergeordneten Verbände und die Anerkennung deren Beschlüsse. Das gleiche gilt gegenüber dem SSV.

3 Das Vereinsmitglied unterstellt sich ebenfalls der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane und anerkennt deren Entscheide.

4 Die Zustellung an die zuletzt dem Verein gemeldete Anschrift oder E-Mail-Adresse erfüllt den statutenkonformen Versand.

5 Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des SSV und der kantonalen und eidgenössischen Gesetze als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst).

6 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.

7 Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.

8 Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.

Artikel 6 – Aktivmitglied

1 Das Aktivmitglied ist eine natürliche Person, die durch Vereinsversammlungsbeschluss als Vereinsmitglied aufgenommen wurde.

2 Das Aktivmitglied verfügt über folgende Rechte:

a) Versammlungsrechte gemäss Art. 17;

b) Informationsrecht über Vereinsgeschäfte;

c) Teilnahmerecht an Vereinsveranstaltungen und Trainings sowie an Schiessanlässen des Vereins gemäss Jahresprogramm resp. an Schiesswettkämpfen Dritter gemäss Aufgebot;

d) Recht auf Aus- und Weiterbildung gemäss Vorgaben des Kursorganisators.

3 Das Aktivmitglied hat folgende Pflichten:

a) Angabe der Personalien mit zur Ausübung des Schiesssports relevanten Informationen sowie der aktuellen Wohn- und E-Mail-Adresse;

b) Teilnahme an der Vereinsversammlung und an vom Vorstand beschlossener Fronarbeit;

c) Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags und weiterer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wie gegenüber den übergeordneten Verbänden;

d) Mitwirkungspflichten gemäss Regelwerk und Beschlüssen der zuständigen Personen respektive Vereinsleitung.

4 Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt Aktivmitglied werden.

Artikel 7 – Passivmitglied

1 Das Passivmitglied ist eine natürliche oder eine juristische Person das durch Einzahlung eines Passivund/oder Gönnerbeitrages die Verbundenheit zum Verein ausdrückt und so automatisch diese Mitgliedschaft begründet.

2 Es übt den Schiesssport nicht aus.

3 Das Passivmitglied verfügt über folgende Rechte:

a) Teilnahme an der Vereinsversammlung aber ohne Versammlungsrechte gemäss Art. 17;

b) Auf Einladung des Vorstands Teilnahme an Veranstaltungen gemäss Jahresprogramm;

4 Das Passivmitglied hat folgende Pflichten:

a) Angabe der Personalien sowie der aktuellen Wohn- und E-Mail-Adresse;

b) Zahlung des jährlichen Passivbeitrags.

5 Ohne Zahlung des Passivbeitrages geht diese Mitgliedschaft automatisch für das nächstfolgende Rechnungsjahr verloren.

Artikel 8 – Ehrenmitglied

1 Ein Ehrenmitglied ist eine natürliche Person, die diesen persönlichen Titel auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung als Anerkennung für geleistete Dienste zugesprochen erhält.

2 Der Titel kann vergeben werden, wenn:

a) die Person sich während mindestens zehn Jahren zugunsten des Vereins und dessen Zweck aktiv eingesetzt oder

b) sich im Schiesswesen durch besondere Verdienste hervorgetan hat.

3 Das Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das Aktivmitglied.

4 Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags und anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein befreit.

5 Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod oder Aberkennung durch die Vereinsversammlung.

Artikel 9 – Aufnahme Aktivmitglied

1 Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch Beschluss der Vereinsversammlung.

2 Der Kandidat hat sein Aufnahmegesuch entweder mündlich an der Vereinsversammlung mitzuteilen oder schriftlich dem Präsidenten mindestens vier Wochen vor der nächsten Vorstandssitzung kurz begründet einzureichen.

3 Mit dem Antrag bestätigt der Kandidat, dass er die Statuten, Reglemente und Ausführungsbestimmungen des Vereins wie auch dessen Beschlüsse jederzeit anerkennt und dass er sich der Disziplinargewalt der SSV-Rechtspflegeorgane unterstellt und deren Entscheide anerkennt.

4 Der Beschluss der Vereinsversammlung ist endgültig und ist nicht zu begründen.

Artikel 10 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, soweit diese Statuten nicht etwas anderes für einzelne Mitgliederkategorien bestimmen.

2 Der Austritt eines Aktivmitglieds ist auf Ende des Rechnungsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten und hat sechs Monate vor Ende des Rechnungsjahres schriftlich einzutreffen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

3 Ein Vereinsmitglied kann jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:

a) das Regelwerk des Vereins wiederholt verletzt oder dessen Beschlüsse trotz schriftlicher Mahnung nicht Folge leistet;

b) das Regelwerk der übergeordneten Verbände wiederholt verletzt oder deren Beschlüsse trotz schriftlicher Mahnung nicht Folge leistet oder

c) sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweist oder den Ruf des Vereins gefährdet.

III. Organisation

Artikel 11 – Organe

1 Die Organe des Vereins sind:

a) Vereinsversammlung;

b) Vorstand;

c) Revisoren.

Artikel 12 – Vereinsversammlung

1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2 Sie kann als ordentliche oder ausserordentliche (a.o.) Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

3 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Quartal statt.

4 Verlangen mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Vereinsversammlung, so hat der Vorstand diese spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Gesuchs und mit den verlangten Traktanden und Anträgen abzuhalten.

5 Der Präsident leitet die Vereinsversammlung, erteilt und entzieht das Wort und kann Störer aus dem Saal weisen.

Artikel 13 – Zusammensetzung

1 Die Vereinsversammlung setzt sich aus folgenden Teilnehmern zusammen:

a) Aktivmitglieder;

b) Passivmitglieder;

c) Ehrenmitglieder;

d) Vorstand;

e) Revisoren.

2 Der Vorstand kann Gäste einladen. Diese haben keine Versammlungsrechte gemäss Art. 17.

3 Die Mitglieder haben persönlich zur Vereinsversammlung zu erscheinen. Eine Übertragung der Versammlungsrechte ist nicht zulässig.

Artikel 14 – Kompetenzen der Vereinsversammlung

1 Die Vereinsversammlung verfügt über alle Kompetenzen, die ihr nach Gesetz und nach diesen Statuten zufallen:

a) wählt die Stimmenzähler;

b) genehmigt die Traktandenliste der ordentlichen Vereinsversammlung;

c) genehmigt das Protokoll der letzten Vereinsversammlung;

d) beschliesst endgültig über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern;

e) nimmt den Jahresbericht des Präsidenten zur Kenntnis;

f) nimmt die Berichte der Ressortleiter zur Kenntnis;

g) nimmt den Bericht der Revisoren zur Kenntnis;

h) genehmigt die Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr;

i) genehmigt das Budget für das nächste Rechnungsjahr;

j) genehmigt die Mitgliederbeiträge und andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein;

k) entlastet den Vorstand;

l) genehmigt das Jahresprogramm;

m) entscheidet über die Anträge des Vorstands und der Mitglieder;

n) wählt den Präsidenten;

o) wählt die übrigen Mitglieder des Vorstands;

p) wählt die Revisoren;

q) verleiht und aberkennt die Ehrenmitgliedschaft;

r) wählt Mitglieder des Vorstands und Revisoren ab;

s) genehmigt die Statuten und deren Änderungen;

t) genehmigt Mitgliedschaften des Vereins;

u) genehmigt eine Fusion oder die Auflösung des Vereins.

Artikel 15 – Eingabe von Anträgen

1 Die Mitglieder haben Anträge für die Vereinsversammlung schriftlich mindestens eine Woche vor dem Treffen beim Vorstand einzureichen.

2 Der Vorstand kann neben den von Mitgliedern verlangten Traktanden weitere Punkte auf die Traktandenliste setzen und Anträge zur Beschlussfassung anfügen.

Artikel 16 – Einberufung

1 Der Vorstand beschliesst die Traktandenliste und der Versand der Einladung, evtl. mit weiteren Unterlagen. Der Versand erfolgt mindestens drei Wochen vor der Versammlung per E-Mail oder Post an die Vereinsmitglieder.

2 Die auf diese Weise einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.

Artikel 17 – Ausübung des Stimmrechts

1 An der Vereinsversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

2 Der Stimmberechtigte hat seine Identität auf Nachfrage des Sitzungsleiters nachzuweisen.

3 Ein Vereinsmitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits Beschluss zu fassen ist.

Artikel 18 – Abstimmungen

1 Über Anträge wird offen abgestimmt, sofern die Vereinsversammlung nicht etwas Anderes beschliesst.

2 Es gilt das relative Mehr (grössere Zahl) der abgegebenen Stimmen.

3 Bei geheimer Abstimmung gilt die Zahl der abgegeben, gültigen Stimmzettel zur Bestimmung des relativen Mehrs. Leere und ungültige Stimmzettel werden nicht mitgezählt.

Artikel 19 – Wahlen

1 Wahlen finden offen statt, sofern die Vereinsversammlung nicht durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten etwas anderes beschliesst.

2 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen. Im zweiten und jeweils nachfolgenden Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

3 Bei Stimmengleichheit zwischen zwei und mehr Kandidaten für denselben Sitz, findet eine Stichwahl unter diesen Kandidaten statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt das Los des Sitzungsleiters.

4 Bei geheimer Wahl gilt die Zahl der abgegebenen, gültigen Wahlzettel zur Bestimmung des absoluten Mehrs. Leere und ungültige Wahlzettel werden nicht mitgezählt.

Artikel 20 – Vorstand

1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus mindestens drei Mitgliedern die von der Vereinsversammlung gewählt sind. Eine Ämterkumulation ist zulässig.

2 Folgende Funktionen sind im Vorstand zu besetzen:

a) Präsident;

b) Vizepräsident;

c) Schützenmeister;

d) Aktuar;

e) Kassier.

Der Vorstand erlässt die notwendigen Reglemente des Vereins und legt die interne Organisation fest.

3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident leitet ebenfalls die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein.

4 Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so übernimmt der Vizepräsident die Stellvertretung.

5 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen unter Vorlegung des Belegs.

Artikel 21 – Amtsdauer

1 Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre.

2 Sie beginnt nach Abschluss der Vereinsversammlung, wo der Vorstand gewählt wurde und endet mit Abschluss derjenigen Vereinsversammlung, im übernächsten Jahr.

3 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Ausschluss oder Rücktritt aus, so wählt die nächstfolgende Vereinsversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer.

4 Besteht der Vorstand aus weniger als der Hälfte der gewählten Mitglieder, so berufen die Revisoren eine ausserordentliche Vereinsversammlung ein, bei der Ergänzungswahlen für die restliche Amtsdauer stattfinden.

Artikel 22 – Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand

1 Nur Vereinsmitglieder sind in den Vorstand wählbar.

2 Nach Vollendung des 70. Altersjahres kann sich ein Vorstandsmitglied nicht mehr zur Wiederwahl stellen. Eine laufende Amtsdauer kann jedoch beendet werden.

3 Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 23 – Kompetenzen

1 Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die gemäss Gesetz und diesen Statuten weder der Vereinsversammlung noch den Revisoren zugewiesen sind.

2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:

a) führt die laufenden Geschäfte;

b) erlässt die notwendigen Reglemente im Verein;

c) bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlung vor und stellt die jeweiligen Anträge;

d) erarbeitet das Jahresprogramm;

e) bezeichnet in Ergänzung zu den Organen diejenigen Funktionen, die es zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigt und erlässt dazu ein Pflichtenheft mit den jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen;

f) bezeichnet die Amtsträger für die vorgenannten Funktionen und setzt diese ab;

g) genehmigt Verträge;

h) schliesst Kooperationen mit anderen Vereinen und/oder übergeordneten Verbänden ab;

i) hat zu allen Geschäften der Vereinsversammlung das Antragsrecht.

j) bestimmt Personen, die den Verein in übergeordneten Verbänden vertreten;

k) verfügt für nicht im Budget berücksichtigte Ausgaben über eine einmalige zusätzliche Ausgabenkompetenz von maximal CHF 3‘000.00 im Geschäftsjahr.

3 Die Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen gemäss Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen Schützen verantwortlich. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS.

4 Die ESA-, Ordonnanz- oder J&S-Leiter sind zuständig für die Ausbildung, Sicherheit und den Schiessbetrieb.

5 Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

6 Der J&S-Leiter ist für die Ausbildung im Sportbereich verantwortlich. Er organisiert die Jugendausbildung im Verein.

7 Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

Artikel 24 – Vorstandssitzungen

1 Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern, aber mindestens dreimal im Rechnungsjahr.

2 Der Präsident lädt per E-Mail zur Sitzung ein. Die Einladung erfolgt mindestens acht Tage im Voraus und unter Zustellung der Traktandenliste mit allfällig weiteren Sitzungsunterlagen.

3 Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Traktanden beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diese hat innert drei Wochen stattzufinden.

4 Bei dringenden Angelegenheiten und sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (Post oder E-Mail) gültig.

5 Anstelle einer Sitzung kann eine mündliche Beratung und die Beschlussfassung auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Artikel 25 – Revisoren

1 Die Vereinsversammlung wählt zwei Revisoren für die gleiche Amtsdauer wie den Vorstand und einen Ersatzrevisor.

2 Die beiden Revisoren einigen sich auf den Vorsitzenden und verfügen über Erfahrung im Rechnungswesen.

3 Die Revisoren haben Einsichtsrecht in alle Akten und können Vereinsmitglieder befragen.

4 Sie prüfen die Jahresrechnung und allfällige weitere Kassen im Verein sowie die Abrechnungen von Vereinsanlässen.

5 Sie erstatten der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und unterbreiten die entsprechenden Anträge zur Beschlussfassung.

6 Falls von der Vereinsversammlung beschlossen, führen die Revisoren das Stimm- und Wahlbüro an einer Vereinsversammlung mit Wahlen.

7 Die Revision kann extern vergeben werden.

Artikel 26 – Beschlussfassung und Quoren der Organe

1 Nur ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlungen sowie Sitzungen des Vorstands und der Revisoren sind beschlussfähig.

2 Diese dürfen nur über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte beschliessen.

3 Bei den Sitzungen des Vorstands muss mindestens die Hälfte der Mitglieder und bei Sitzungen der Revisoren müssen alle Mitglieder anwesend sein, um rechtsgültig Beschlüsse zu fassen.

4 Für die Genehmigung der Statuten und eine Fusion des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit und für die Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

5 Bei Beschluss mit erhöhtem Quorum muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gemäss aktuellem Mitgliederverzeichnis der VVA anwesend sein. Erreicht die Vereinsversammlung für die eine Auflösung traktandiert ist, dieses Anwesenheitsquorum nicht, so hat der Vorstand eine neue ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen, an der mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung beschliessen kann.

6 Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen fällt der Versammlungs- resp. Sitzungsleiter den Stichentscheid.

Artikel 27 – Vollzug und Protokollierung der Beschlüsse

1 Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind am nächsten Treffen durch das entsprechende Organ zu genehmigen und zu archivieren.

2 Ein Beschluss eines Organs tritt sofort in Kraft ausser das Organ entscheidet anders.

3 Für die Organe ist der jeweilige Vorsitzende für den Vollzug zuständig ausser das Organ entscheidet anders.

IV. Finanzen

Artikel 28 – Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 29 – Einnahmen

1 Der Verein finanziert sich insbesondere durch folgende Einnahmen:

a) Mitgliederbeiträge;

b) Abgaben;

c) Bussen;

d) Gebühren;

e) Schenkungen, Zuwendungen und Legate;

f) Weitere Einkünfte aus Vereinstätigkeiten.

2 Die Mitgliederbeiträge für die jeweiligen Kategorien, Abgaben, Bussen und Gebühren werden durch die Vereinsversammlung für das nächstfolgende Geschäftsjahr genehmigt.

3 Der Vorstand ist berechtigt, die an übergeordnete Verbände abzuliefernden finanziellen Verpflichtungen den Vereinsmitgliedern weiter zu belasten.

4 Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind am 30. April zur Zahlung fällig.

Artikel 30 – Ausgaben

1 Der Vorstand verwendet die Vereinsgelder gemäss genehmigtem Budget.

2 Er kann Ausgabenkompetenzen an Funktionäre und Amtsträger delegieren und betragsmässig festlegen.

3 Über vom Vorstand zusätzlich zum genehmigten Budget beschlossene Ausgaben ist an der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Artikel 31 – Zeichnungsberechtigung

1 Der Vorstand beschliesst über die Zeichnungsberechtigung im Verein.

2 Mit Ausnahme des Bankverkehrs, wo der Kassier bis zu einem vom Vorstand bestimmten Betrag oder für bestimmte Bankgeschäfte einzeln zeichnen kann, gilt Kollektivunterschrift zu Zweien.

Artikel 32 – Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2 Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 33 – Fonds und Stiftungen

1 Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die Vereinsversammlung.

2 Die Fonds sind Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu verwalten und auszuweisen. Sie müssen aber in der Bilanz ersichtlich sein.

V. Weitere Bestimmungen

Artikel 34 – SSV-Vorgaben

1 Für das Sportliche Schiessen gelten im Verein die vom SSV erlassenen Regeln für das sportliche Schiessen (RSpS).

2 Im Weiteren gelten insbesondere im Verein die SSV-Bestimmungen in Sachen:

a) Dopingbekämpfung und -prävention;

b) Ethik;

c) Datenschutz.

Artikel 35 – Grundlagen Schiesswesen ausser Dienst

Für das ausserdienstliche Schiesswesen gelten insbesondere die Gesetzesbestimmungen des Bundes, namentlich die Verordnung des Bundesrates über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31), die Schiessverordnung VBS (SR 512.311), die Schiessanlagenverordnung (SR 510.512), die Technischen Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (SR 51.065) sowie das Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu Ordonnanzwaffen und zu den Bundesübungen zugelassenen Waffen (Form. 27.132); Weiter sind die Ausführungsbestimmungen des SSV für die Zulassung von Ausländern zu berücksichtigen.

Artikel 36 – Vereinsauflösung

Die Auflösung muss den Richtlinien des SSV entsprechen.

Die entsprechende Vereinsversammlung regelt die Verteilung des gesamten Vereinsvermögens an die Mitglieder und stellt die Orientierung aller übergeordneten Organisationen / Verbände sicher.

Die Aufbewahrung von relevanten Sachwerten wie z.B. Vereinsfahne, Standarte, Fotos, Jubiläumsdokumentationen, Protokollbücher und digitale Dokumente aller Art sollen unter Beizug des Staatsarchivs Baselland organisiert werden.

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 37 – Gleichstellung der Geschlechter

1 Beziehen sich die Begriffe in diesen Statuten auf natürliche Personen sind alle Geschlechter gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt ebenfalls für alle Reglemente des Vereins.

Artikel 38 – Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten vollständig, soweit die Übergangsbestimmungen nicht etwas Gegenteiliges vorsehen.

Artikel 39 – Übergangsbestimmungen

1 Ergeben sich mit der Inkraftsetzung dieser Statuten Widersprüche und Auslegungsfragen zum bisherigen Regelwerk, so entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung von allfälligen Bestimmungen des SSV.

2 Der Vorstand ist innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Statuten beauftragt, die bisherigen Reglemente des Vereins an diese neuen Statuten anzupassen und entsprechend in Kraft zu setzen.

Artikel 40 – Genehmigung und Inkraftsetzung

1 Die vorliegenden Statuten wurden am 27. Oktober 2023 an der ausserordentlichen Vereinsversammlung in Aesch BL genehmigt.

2 Sie treten am 23. Februar 2024 unter Vorbehalt der Genehmigungen durch den Schiesssportverband Region Basel und der kantonalen Sicherheitsdirektion in Kraft.

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